Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Komitee zur Förderung medizinischer und humanitärer Hilfe in Afghanistan e.V., Chak-e-Wardak Hospitalprojekt / Committee for Promotion of Medical and Humanitarian Aid in Afghanistan Chak-e-Wardak Hospital Project (CPHA)". Im Geschäftsverkehr kann auch die Kurzform "Krankenhausprojekt Chak e.V." verwendet werden.
2) Der Verein hat seinen Sitz in D-82041 Oberhaching.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1) Der Zweck des Vereins ist die Vermittlung humanitärer Hilfe durch das Betreiben und die Förderung medizinischer und anderer mildtätig-humanitärer Einrichtungen, durch Förderung des Wissens im Gesundheitswesen sowie die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitspflege in Afghanistan.
2) Der Verein stellt zu diesem Zweck auch Sachspenden und Geldzuweisungen den medizinischen und anderen mildtätig-humanitären Einrichtungen in Afghanistan, besonders auch für die Behandlung von Frauen und Kindern sowie medizinischer Ausbildung zur Verfügung.
§3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Grundlage und Mitglieder des Vereins
1) Der Verein ist unabhängig, überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Der Verein organisiert sich selbst durch seine Mitglieder gemäß den in § 3 genannten Rahmenbedingungen.
2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.
3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand und teilt dieses dem Antragsteller schriftlich mit.
4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
5) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
6) Ein Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen bei Verstoß gegen diese Satzung, den Satzungszweck oder wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es unter der zuletzt mitgeteilten Adresse nicht mehr zu erreichen ist und eine Kontaktaufnahme über mehr als 12 Monate nicht mehr möglich war. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand mit einstimmigem Beschluss erfolgen. Ist das betroffenen Mitglied ein Mitglied des Vorstand, erfolgt die Abstimmung des Vorstand ohne das betroffene Mitglied.
7) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter der zuletzt bekannten Adresse unverzüglich mitzuteilen.
8) Dabei kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Beschwerde einlegen und verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über die Berechtigung des Ausschlusses entscheidet. Zur Rücknahme des Ausschlusses ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des/der Betroffenen.
9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
10) Der Vorstand führt eine verbindliche Mitgliederliste. Sie kann von jedem Vereinsmitglied auf Antrag eingesehen werden, aus Gründen des Datenschutzes ohne Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist das bisherige Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen.
§5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§6 Organe und Einrichtungen des Vereins
1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, darunter dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Vertreter des 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall), dem(r) Projektleiter(in) in Afghanistan, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Positionen des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Alle weiteren Positionen und Aufgaben im Vorstand vergibt der Vorstand selbst nach eigener Geschäftsverteilung.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind im Sinne dieser Vorschrift jeweils einzelvertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und Antrag über Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Geschäftsführung auf Basis des Vereinszwecks;
- Budgetplanung;
- Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei Vorstandssitzungen mindestens 3 Vorstandsmitglieder, davon mindestens der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind oder ihr Votum in Textform abgegeben haben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden 2. Vorsitzenden.
5) Über die Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
6) Wegen der räumlichen Struktur können Vorstandsbeschlüsse auch im Umlaufverfahren in Textform oder auch telefonisch herbeigeführt werden. Bei telefonischen Entscheidungen des Vorstands über € 10.000 muss von einem Vorstandsmitglied eine Notiz über die Entscheidung angefertigt werden, die allen Vorstandsmitgliedern zugänglich gemacht wird und durch einen schriftlichen Vorstandsbeschluss bestätigt werden muss.
7) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
8) An Vorstandssitzungen können im Bedarfsfall auch weitere, vereinszugehörige und/oder vereinsfremde Personen teilnehmen. Diese sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt.
9) Zur Arbeitsentlastung des Vorstands darf der Vorstand auch Nichtmitglieder für Vereinsangelegenheiten gegen Entgelt beschäftigen.
§8 Laufende Geschäfte
1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins
gemäß §7.
2) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Jahr, ansonsten bei Bedarf statt.
3) Bis zu den jeweils nächsten Vorstandssitzungen ist das jeweilige Vorstandsmitglied, interne Vereinsgeschäfte betreffend, eigenverantwortlich im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben nach der beschlossenen Geschäftsverteilung tätig.
4) Vor Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit Ausgaben von mehr als € 10.000 belasten oder die vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten beinhalten, ist ein Vorstandsbeschluss nach § 7 einzuholen. Das gilt ebenfalls für Geschäfte, für die der Vorstand beschließt, dass diese nur nach Vorstandsbeschluss nach § 7 ausgeführt werden sollen.
5) Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Arbeit für den Verein nachweislich entstandenen Aufwendungen. Die Abgeltung von persönlichem Zeitaufwand des Mitglieds bedarf des Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrags. Ansonsten arbeiten die Mitglieder ehrenamtlich und erhalten für diese ehrenamtliche Tätigkeit keine Zuwendungen.
6) Mitarbeiter sowie Mitglieder des Vereins haben für die Zeit ihres Einsatzes sowie bei Dienstreisen (Monitoring, Audits etc.) in bzw. nach Afghanistan Anspruch auf Versicherungsschutz durch den Verein gegen Krankheit, Unfall (inkl. Invalidität) sowie bei Verlust des Reisegepäcks falls diese Risiken nicht bereits privat abgedeckt sind.
7) Ferner besteht Anspruch gegenüber dem Verein (gegen Vorlage einer behördlichen Schadensmeldung) auf Ersatz im Falle des Verlustes persönlicher Gegenstände sowie von persönlichen Geldmitteln (bis zur Höhe von € 100 pro Tag) durch Diebstahl während des dienstlichen Einsatzes, sofern keine versicherungsmäßigen Ersatzleistungen erfolgen.
§9 Kassenführung
1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
2) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
3) Die Jahresrechnung wird durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 Kuratorium
1) Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei sonstigen Mitgliedern, die nicht Vereinsmitglieder sein sollten.
2) Mitglieder des Vorstands dürfen dem Kuratorium nicht angehören.
Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Kontrolle des Vorstands.
3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Kuratorium berechtigt, alle Geschäftsunterlagen des Vereins zu prüfen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur vertraulichen Behandlung der in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangten Kenntnisse verpflichtet.
4) Das Kuratorium berät sich mit dem Vorstand über inhaltliche sowie wirtschaftliche Sachthemen und berichtet an die Mitgliederversammlung.
5) Das Kuratorium tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.
6) Die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren.
§11 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten verantwortlich:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und der Berichte des Kuratoriums;
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
- Wahl und Entlastung bzw. Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Vereinsauflösung;
- Beschlussfassung über weitere Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben;
- Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss eines Mitglieds.
- Wahl der Mitglieder des Kuratoriums
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief oder durch E-Mail an die im Vorstand mitgeteilten E-Mail-Adressen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds geschickt worden ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Gründe eines Drittels der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail einzuberufen oder wenn nach Einschätzung des Vorstands dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist.
4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim einladenden Vorsitzenden weitere Anträge einbringen. Diese Anträge sind allen Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. § 11 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Über solche Anträge auf zusätzliche Diskussionspunkte, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
5) Im Fall, dass der(die) Projektleiter(in) in Afghanistan kein Vereinsmitglied ist, hat diese(r) Leiter(in) das Recht, Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Stimmvollmachten sind zulässig, aber nur an Mitglieder. Sie müssen zumindest in Textform erteilt sein. Die zulässige Zahl der Vollmachten für den Stimmvertreter wird nicht begrenzt. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheiden die anwesenden Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmdelegationen sind möglich.
3) Beschlüsse über die Festsetzung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
4) Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5) Zur Änderung des Vereinszwecks gemäß §2 und Änderung der Gemeinnützigkeit gemäß §3 ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Feststellung der satzungsgemäßen Einladung, die Feststellung der satzungsgemäßen Beschlussfähigkeit, die Zahl und Anschrift der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
8) Der Versammlungsleiter kann nach freiem Ermessen Gäste zur Versammlung zulassen oder ausschließen.
9) Wahlen und Beschlüsse können auch ohne Versammlung auch durch Stimmabgabe in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation gefasst werden. Der Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens drei Viertel der Mitglieder ihre Stimme abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 13 Haftungsbeschränkung
1) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands, des Kuratoriums, von Mitarbeitern und Beauftragten des Vereins gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§14 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der mindestens mehr als drei Viertel aller Vereinsmitglieder laut verbindlicher Mitgliederliste anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
2) Die Versammlung beschließt bei dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens im Sinne der Satzung.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an ähnliche mildtätig-gemeinnützige Institutionen zurück, die das Vermögen zur humanitären Hilfe Afghanistans im Sinne ihres Zwecks der Vermittlung humanitärer Hilfe durch das Betreiben und die Förderung medizinischer und anderer mildtätig-humanitärer Einrichtungen, durch Förderung des Wissens im Gesundheitswesen sowie die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitspflege in Afghanistan verwenden.
4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit oder Stimmengleichheit der anwesenden Mitglieder nichts anderes abschließend beschließt.
5) Sollte eine zum Zwecke der Auflösung des Vereins ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gemäß § 14 Absatz 1 nicht beschlussfähig sein, kann der Vorstand innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 2. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Versammlung nach § 14 Absatz 5 der Satzung handelt, die unabhängig von der Anzahl der Vereinsmitglieder mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden Vereinsmitglieder über alle Tagungsordnungspunkte entscheiden kann.